Die WGK begrüßt die eindeutige Erläuterung der rechtlichen Situation bei Sitzungen auf kommunaler Ebene durch die Kommunalaufsicht des Kreises.
Durch verschiedene Erlasse des Landes mit Empfehlungen zur Durchführung von kommunalen Sitzungen während der Pandemie herrscht in zahlreichen Gemeinden des Kreises Unsicherheit über die Möglichkeiten, Sitzungen durchzuführen ohne dabei gegen die Kommunalordnung zu verstoßen und dadurch justiziable Situationen herbeizuführen.
„Die Erlasse des Landes empfehlen dabei, sich bei Sitzungen auf die wirklich notwendigen Tagesordnungspunkte zu beschränken, wobei die Notwendigkeit dabei vorab festgelegt werden solll.“, erläutert Dr. Susanne Kirchhof, Vorsitzende der WGK-Fraktion im Kreistag. „Leider lässt sich eben nicht in jedem Fall im Vorwege durch Absprache einen Konsens erzielen, welche Punkte der Tagesordnung wichtig sind und welche nicht. Das bringt unsere Demokratie so mit sich und es ist deshalb gut, dass unsere Gesetze hier klare Regelungen zum Vorgehen definieren.“, fügt Kirchhof hinzu.
Die WGK begrüßt deshalb, dass die Kommunalaufsicht auf Nachfrage hin, klar feststellt, dass die Kommunalordnung nicht auszuhebeln ist. Im Streitfall muss die Notwendigkeit einer Sitzung oder eines zu behandelnden Tagesordnungspunktes durch Abstimmung von der Gemeindevertretersitzung festgelegt werden. Eine Einzelperson – z.B. der/die Bürgermeister/in – hat nicht das Recht oder die Möglichkeit, strittige Sitzungen oder Tagesordnungspunkte im Alleingang abzusetzen.
Susanne Kirchhof: „Wir müssen trotz der schwierigen Situation in der Pandemie darauf achten, dass unsere demokratischen Regeln eingehalten werden – auch auf kommunaler Ebene.“